Verträge · 4 Min. Lesezeit
Preiserhöhung vom Strom- oder Gasanbieter: So nutzt du dein Sonderkündigungsrecht
Kurz gesagt
Erhöht dein Strom- oder Gasanbieter den Preis, muss er dir das als Haushaltskunde mindestens einen Monat vorher mitteilen. Du darfst dann ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen – auch mitten in der Mindestlaufzeit und ohne Gebühr. Wichtig: Die Kündigung muss vor dem Stichtag beim Anbieter ankommen. Ausgenommen sind reine Änderungen der Umsatzsteuer.
Wann du ein Sonderkündigungsrecht hast
Das Recht steht im Energiewirtschaftsgesetz (§ 41 Abs. 5 EnWG). Es greift bei jeder einseitigen Preisänderung deines Versorgers – egal ob Arbeitspreis oder Grundpreis. Der Anbieter muss dir die Erhöhung als Haushaltskunde mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitteilen und dabei Anlass, Voraussetzungen und Umfang nennen.
Bis wann du kündigen musst
Du kannst ohne Einhaltung einer Frist kündigen – und zwar zu dem Tag, an dem die Erhöhung gelten soll. Damit die Kündigung rechtzeitig wirkt, muss sie spätestens am Tag davor beim Anbieter sein. Rechne also ein paar Tage Puffer ein. Eine Gebühr für die Kündigung darf der Versorger nicht verlangen.
Die wichtigsten Ausnahmen
- Ändert sich nur die Umsatzsteuer und wird das unverändert weitergegeben, gibt es kein Sonderkündigungsrecht.
- In der Grundversorgung gelten eigene Regeln – dort kannst du aber ohnehin jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen.
- Bei einer Preissenkung besteht kein Grund zur Sonderkündigung.
So gehst du vor
- Brief oder Mail mit der Preiserhöhung aufheben und das Datum der Änderung notieren.
- Neues Angebot einholen – am besten noch vor dem Stichtag, damit der Wechsel nahtlos klappt.
- Selbst kündigen (bei knapper Zeit) oder den neuen Versorger kündigen lassen, wenn genug Vorlauf ist.
- Am Tag der Umstellung den Zählerstand fotografieren.
Keine Sorge vor einer Lücke: Klappt der Wechsel nicht ganz pünktlich, beliefert dich der örtliche Grundversorger übergangsweise weiter. Du stehst nie ohne Strom oder Gas da.
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Häufige Fragen
Ja. Das Sonderkündigungsrecht gilt unabhängig von einer Mindestlaufzeit oder Preisgarantie, sobald der Versorger den Preis einseitig erhöht.
Nach dem Stichtag ist die Sonderkündigung vorbei. Dann gilt deine normale Kündigungsfrist – bei Verträgen ab März 2022 nach der Erstlaufzeit höchstens ein Monat.
Ja, Textform genügt. Wichtig ist ein Nachweis, dass die Kündigung rechtzeitig angekommen ist. Der Anbieter muss sie innerhalb einer Woche bestätigen.
Quellen
- Nexvyra-Faktencheck: Preiserhöhung und Sonderkündigung nach § 41 Abs. 5, 6 EnWG
- § 41b Energiewirtschaftsgesetz (gesetze-im-internet.de)
- § 20 Stromgrundversorgungsverordnung (gesetze-im-internet.de)
Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und die geltenden Gesetze.